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und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben
zu erheben.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Großherzog—
lich Sächsischen und des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebiets,
insbesondere auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens
und dessen Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden finden vom 1. Januar
des auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des
Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz—
Samml. S. 152) oder der künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren
Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich
Preußischem Gebiete gelegen wäre.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Festsetzung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be-
rührten, auf Großherzoglich Sächsischem und Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaischem Gebiete gelegenen Gemeinden gemäß der Bestimmungen des § 47
Abs. 2 beziehungsweise Abs. 1 unter b des Prenßischen Kommnnalsteuergesetzes
an dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen
Staates verwalteten Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur diejenigen Aus
gaben an Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Be-
triebe der Bahn erwachsen.
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahnstrecken durch die Gemeinden oder
andere korporative Verbände werden die Großherzoglich Sächsische und die
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung nicht zulassen. Sofern dieser
Vereinbarung zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen
sollten, haben die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaische Regierung je für Ihr Gebiet die hierfür geleisteten Ausgaben zu
erstatten.
Artikel Xl.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Großherzoglich Sächsische
und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung, solange die Bahn
im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in
Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen
Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt den genannten Staatsregierungen