Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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III. 
Die über Aufsicht und Berichterstattung des Ortsschulaufsehers für die 
allgemeine Volksschule gegebenen Bestimmungen sind auf die Verhältnisse der 
Fortbildungsschule entsprechend anzuwenden. 
IV. 
Betreffs der den Ortsschulaufsehern zustehenden Gebühren sind die Be— 
stimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in der Fassung der Ministerial— 
bekanntmachung vom 28. Februar 1900 (vgl. insbesondere 8 118 XI) maß— 
gebend. 
V. 
Die Bestimmungen der Ausführungsverodnung in Art. 3 Ziffer 2 Abs. 5, 
Art. 4 V und Art. 30 Ziffer 2, sowie 8 17 der Verordnung über die innere 
Einrichtung des Volksschulwesens vom 20. März 1875 werden durch die vor- 
stehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt bezw. abgeändert. Die Einreichung 
der Unterrichtspläne an den Ortsschulaufseher und ihre Prüfung durch diesen 
(Verordnung über die innere Einrichtung des Volksschulwesens § 5 Ziffer 1) 
sowie die Entscheidung des Ortsschulaufsehers bei Zweifeln über die Versetzung 
eines Schülers und seine Mitwirkung bei Bestimmung der Lehrer für die Fort- 
bildungsschule (ebenda § 8 Ziffer 5 Abs. 2 und §9 Ziffer 5) kommen für 
nicht gegliederte Schulen in Wegfall. 
VI. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April 1904 in Kraft; doch ist 
bei Erstattung des Jahresberichts für das Schuljahr 1903/04 noch nach den 
bisher gültigen Bestimmungen zu verfahren. 
Weimar, den 11. Februar 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Nothe.
	        
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