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III.
Die über Aufsicht und Berichterstattung des Ortsschulaufsehers für die
allgemeine Volksschule gegebenen Bestimmungen sind auf die Verhältnisse der
Fortbildungsschule entsprechend anzuwenden.
IV.
Betreffs der den Ortsschulaufsehern zustehenden Gebühren sind die Be—
stimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in der Fassung der Ministerial—
bekanntmachung vom 28. Februar 1900 (vgl. insbesondere 8 118 XI) maß—
gebend.
V.
Die Bestimmungen der Ausführungsverodnung in Art. 3 Ziffer 2 Abs. 5,
Art. 4 V und Art. 30 Ziffer 2, sowie 8 17 der Verordnung über die innere
Einrichtung des Volksschulwesens vom 20. März 1875 werden durch die vor-
stehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt bezw. abgeändert. Die Einreichung
der Unterrichtspläne an den Ortsschulaufseher und ihre Prüfung durch diesen
(Verordnung über die innere Einrichtung des Volksschulwesens § 5 Ziffer 1)
sowie die Entscheidung des Ortsschulaufsehers bei Zweifeln über die Versetzung
eines Schülers und seine Mitwirkung bei Bestimmung der Lehrer für die Fort-
bildungsschule (ebenda § 8 Ziffer 5 Abs. 2 und §9 Ziffer 5) kommen für
nicht gegliederte Schulen in Wegfall.
VI.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April 1904 in Kraft; doch ist
bei Erstattung des Jahresberichts für das Schuljahr 1903/04 noch nach den
bisher gültigen Bestimmungen zu verfahren.
Weimar, den 11. Februar 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Nothe.