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ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher
Übervorteilungen gegen sie schuldig macht;
5. wenn die Durchführung der zum Schutze des Lebens oder der Ge-
sundheit der Bergleute von den Bergbehörden angeordneten Maßnahmen
unterbleibt, oder wenn der Bergwerksbesitzer, sein Vertreter oder die
vorgesetzten Beamten in bezug auf die Bergarbeit Anordnungen ergehen
lassen, welche gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften verstoßen.
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Bergmann länger
als eine Woche bekannt sind.
8 90.
Sollen andere, als die in den §§ 88, 89 aufgeführten Gründe zur Ent-
lassung oder zum Austritt aus der Arbeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist berechtigen, so müssen sie in der Arbeitsordnung vorgesehen sein.
Eine Vereinbarung, die dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig.
§ 91.
Ist das Arbeitsverhältnis auf längere Zeit als vier Wochen eingegangen,
oder ist eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, so kann auch
in andern als den in den 88 88 bis 90 bezeichneten Fällen jeder Teil vor
Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
892.
Für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann
durch die Arbeitsordnung oder den Arbeitsvertrag die Verwirkung des rück—
ständigen Lohnes als Vertragsstrafe bedungen werden, jedoch nicht über den
Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes der Gruppe der Bergleute hinaus,
der der Bergmann angehört.
Über die Verwendung der verwirkten Beträge soll die Arbeitsordnung Be—
stimmung treffen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so finden die Vor—
schriften des § 262 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
8 93.
Dem abkehrenden volljährigen Bergmanne ist ein Zeugnis über die Art
und Dauer seiner Beschäftigung (Abkehrschein) auszustellen. Dieses Zeugnis