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Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium
bestimmt.
999.
Ist das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder infolge einer Beschädigung
oder Verunstaltung nicht mehr brauchbar, oder ist es abhanden gekommen oder
vernichtet, so wird an seiner Stelle ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die
Ausstellung erfolgt durch den Gemeindevorstand des Ortes, an welchem der
Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat.
Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amt-
lichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines
abhanden gekommenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies
darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr
bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.
8 100.
Bei dem Eintritt des minderjährigen Bergmanns in das Arbeitsverhältnis
hat der Bergwerksbesitzer oder in seinem Auftrage der Betriebsleiter an der
dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art
der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts
und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Be-
schäftigung des Bergmanns einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerks-
besitzer oder dem Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Bergmanns und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
8 101.
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbär geworden,
abhanden gekommen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzu-
lässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche