Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

93 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium 
bestimmt. 
999. 
Ist das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder infolge einer Beschädigung 
oder Verunstaltung nicht mehr brauchbar, oder ist es abhanden gekommen oder 
vernichtet, so wird an seiner Stelle ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die 
Ausstellung erfolgt durch den Gemeindevorstand des Ortes, an welchem der 
Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. 
Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amt- 
lichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
abhanden gekommenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies 
darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr 
bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
8 100. 
Bei dem Eintritt des minderjährigen Bergmanns in das Arbeitsverhältnis 
hat der Bergwerksbesitzer oder in seinem Auftrage der Betriebsleiter an der 
dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art 
der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts 
und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Be- 
schäftigung des Bergmanns einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerks- 
besitzer oder dem Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des 
Bergmanns und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
8 101. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbär geworden, 
abhanden gekommen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzu- 
lässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.