Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Die Beteiligten können durch Vertrag ihre Rechtsverhältnisse abweichend 
regeln und insbesondere die Bildung einer Gewerkschaft vereinbaren. 
Gehört ein Bergwerk zu einem Nachlasse oder zu einer gütergemeinschaft- 
lichen Masse, so regelt sich das Rechtsverhältnis der Mitbeteiligten nach den 
Vorschriften über die Erbengemeinschaft und das Ehegüterrecht. 
8 114. 
Die Mitbeteiligten eines Bergwerks, welche keine Gewerkschaft sondern 
eine andere Gesellschaft bilden, haben dem Bergamte die Personen namhaft zu 
machen, welche zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 
In den Fällen des § 113 Abs. 1 haben die Mitbeteiligten einen gemein- 
samen Bevollmächtigten dem Bergamte namhaft zu machen, welcher in allen 
das Bergwerk betreffenden Angelegenheiten dem Bergamte gegenüber im Namen 
der sämtlichen Mitbeteiligten zu handeln befugt ist. 
8 115. 
Für jedes Bergwerk ist, sofern dies vom Bergamte verlangt wird, zur 
Empfangnahme der für den Bergwerkseigentümer bestimmten Zustellungen ein 
innerhalb des Bergamtsbezirks wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen 
und dem Bergamte namhaft zu machen. 
Wird der Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen, so kann 
das Bergamt bis zur nachträglichen Benennung einen Zustellungsvertreter bestellen. 
Der Zustellungsvertreter ist zur Mitteilung der an ihn erfolgenden Zu— 
stellungen an den Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung 
für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung 
und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Bergamt. 
Zweiter Titel. 
Die Gewerkschaft. 
1. Errichtung der Gewerkschaft. 
8 116. 
Die Verfassung einer Gewerkschaft wird, soweit sie nicht auf den nach— 
folgenden Vorschriften beruht, durch den Gewerkschaftsvertrag (die Gewerkschafts- 
satzung) bestimmt.
	        
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