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Die Vorschriften der 88 128, 133, 135, 136, 138, 139, 147, des
§ 150 Abs. 1, § 151 Abs. 1 und des 8 163 finden insoweit keine Anwendung,
als die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 117.
Der Inhalt des Gewerkschaftsvertrags muß in gerichtlicher oder notarieller
Verhandlung festgesetzt werden.
Der Gewerkschaftsvertrag muß Bestimmung treffen:
1. über den Namen und Sitz der Gewerkschaft;
2. über den Gegenstand des Unternehmens, insbesondere die Bezeichnung
des der Gewerkschaft gehörigen Bergwerks;
3. über die Art der Bestellung und die Zusammensetzung des Vorstandes;
4. über die Form der Berufung der Gewerkenversammlung;
5. über die Form, in der die von der Gewerkschaft ausgehenden Be-
kanntmachungen erfolgen.
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgesehen sind, ist die Bekannt-
machung in das amtliche Nachrichtsblatt und in den Deutschen Reichsanzeiger
einzurücken. Andere Blätter außer diesen bestimmt die Satzung.
8 118.
Die Gewerkschaft ist vom Vorstande beim Bergamte anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und einer Abschrift;
2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
§ 119.
Die Anmeldung ist, wenn den Vorschriften der §§ 117, 118 nicht genügt
ist, vom Bergamte zurückzuweisen.
Wird die Anmeldung zugelassen, so ist die Satzung vom Bergamte zu
bestätigen und die Bildung der Gewerkschaft öffentlich bekannt zu machen.
In die Bekanntmachung sind der Name und Sitz der Gewerkschaft, der
Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands sowie die
sonstigen in § 117 Abs. 2 bezeichneten Festsetzungen aufzunehmen. Enthält die