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soweit dieser nicht nach der Satzung oder nach dem Beschlusse der Gewerken—
versammlung von der Verteilung ausgeschlossen ist.
§ 125.
Über die Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Ge-
werkschaft ein Verzeichnis (das Gewerkenbuch) geführt. Auf Grund des Gewerken-
buchs wird jedem Gewerken über jeden einzelnen Kux ein Anteilschein (Kurxschein)
ausgefertigt. Zur Unterzeichnung genügt die Herstellung der Namensunterschrift
im Wege der mechanischen Vervielfältigung. Die Gültigkeit der Unterzeichnung
kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung
einer besonderen Form abhängig gemacht werden.
Die Kurscheine müssen auf den Namen lauten.
8 126.
Ist ein Kurschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Ur—
kunde im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vor—
schriften des § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Gewerkschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.
127.
Im Falle der Beschädigung oder Verunstaltung eines Kuxscheins kann
der Gewerke von der Gewerkschaft die Erteilung eines neuen Kuxscheins gegen
Aushändigung des beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat
er zu tragen und vorzuschießen.
8 128.
Die Kuxe können ohne Zustimmung der Gewerkschaft auf andere über-
tragen werden.
129.
Zur Übertragung der Kuxe ist Erteilung der Abtretungserklärung in
schriftlicher Form und Übergabe des Kuxscheins erforderlich. Auf die Übergabe
finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anwendung.