Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Die Übergabe des Kuxscheins kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, 
daß der Erwerber berechtigt sein soll, sich den Kuxschein von der Gewerkschaft 
aushändigen zu lassen. 
Ist der Erwerber im Besitze des Kuxscheins, so wird vermutet, daß die 
Übergabe erfolgt sei. 
8130. 
Geht ein Kux auf einen andern über, so ist dies, unter Vorlegung des 
Kuxscheins und des Nachweises des Übergangs, bei der Gewerkschaft anzu- 
melden und im Gewerkenbuche zu vermerken. 
Die Echtheit der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gewerkschaft 
nicht verpflichtet. 
Im Verhältnisse zur Gewerkschaft ist zur Ausübung der Gewerkenrechte 
nur befugt, wer als Gewerke im Gewerkenbuche verzeichnet ist. Die ihm gegen- 
über von der Gewerkschaft in Bezug auf das Gewerkschaftsverhältnis vor- 
genommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber des Kuxes gegen sich gelten 
lassen. 
§ 131. 
Im Falle der Veräußerung eines Kuxes beschränkt sich die Haftung des 
Veräußerers auf die Beiträge, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, 
bevor der Übergang des Kuxes zum Gewerkenbuche in gehöriger Form (§ 130) 
angemeldet ist. 
Der Erwerber des Kuxes ist der Gewerkschaft für die auf den Kux von 
dem Zeitpunkt der Erwerbung an fällig werdenden Beiträge verhaftet; die Ge- 
werkschaft kann außerdem alle in Bezug auf den veräußerten Kux gegen den 
Veräußerer oder dessen Rechtsvorgänger zur Zeit der Erwerbung begründeten 
Verbindlichkeiten gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des 
Rechtes des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Gewährleistung. 
–132. 
Steht ein Kux mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Gewerken- 
rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 
Für die auf den Kux ausgeschriebenen Beiträge haften sie als Gesamt- 
schuldner.
	        
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