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rathe —, in Fällen aber, wo die Familie außerhalb Sachsens den Wohnsitz hat, dem
betreffenden Landrathamte oder der Provinzial-, beziehentlich Landesregierung zu
machen.
An Stelle der Festungsstrafe (8 11, b des angezogenen Gesetzes) ist Gefängniß—
strafe getreten.
& 7. Die Bestimmungen in 8 141 der Ausführungs-Verordnung vom 24. De—
cember 1866 (Seite 327 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866), sowie
der Verordnung zu weiterer Ausführung der Vorschrift am Schlusse von § 26 des Ge-
setzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 24. December 1866 und der Verordnung,
die Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 2. Juni 1868, § 1,
beziehentlich zur Ergänzung von § 141 der Ausführungs-Verordnung vom 24. De-
cember 1866, vom 11. November 1870 (Seite 335 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1870) treten vom 1. April 1875 ab außer Wirksamkeit.
Dresden, am 15. Januar 1875.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Gesetz,
betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener
Reserve= und Landwehrmannschaften;
vom 27. Februar 1850.
W8g3, Friedrich Wilhelm, von GOTTES Gnaden König von Preußen
Eckelmann.
2c. 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
81.
Die Reserve- und Landwehrmannschaften sollen, sobald sie zum Kriege oder wegen
außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr einberufen werden,
für ihre Familien, im Falle der Bedürftigkeit, eine Unterstützung nach näherer Be—
stimmung dieses Gesetzes erhalten.
1876. 4