Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Abüänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 1. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren statt 
20 Pf. nur noch 10 Pf. zu erheben. 
Demgemäß erhält der 2. Satz im §17, Punkt m der Telegraphenordnung vom 16. Juni 
1904 folgende Fassung: 
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt.“ 
Berlin, W. 66, den 14. März 1905. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
43] IV. Unter Beziehung auf die Ministerialbekanntmachung vom 9. De- 
zember 1895 — Regierungsblatt Seite 431 — wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß die Viehversicherungsgesellschaft a. G. in Plau i. M. 
wegen des Umfangs ihrer Geschäfte im Großherzogtum bis auf weiteres von 
der Bestellung eines Hauptagenten für das Großherzogtum entbunden worden ist. 
Weimar, den 28. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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