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Die Steuer beträgt bei einem Einkommen
von mehr als bis einschließlich
M AÆ— 6
500 600 3,60
600 700 4,80
700 800 6,60
800 900 9,00
und steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je
M MÆ AÆ “—
900 3000 100 3
3000 000 300 12
15000 18000 500 18
18000 24000 500 21
24000 30 000 500 24.—
Bei Einkommen von mehr als 30 000 M¾ steigt die Steuer in Stufen
von je 1000 um je 40 +7.
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 „#l nicht übersteigen, wird
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene,
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 S. 119)
weiteres Einkommen beziehen,
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen
aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerb-
lichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und
Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuergesetzes vom
2. Juni 1897),
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 500 „ nicht übersteigt,
nach folgenden Sätzen zu versteuern: