Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Die Steuer beträgt bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
M AÆ— 6 
500 600 3,60 
600 700 4,80 
700 800 6,60 
800 900 9,00 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M MÆ AÆ “— 
900 3000 100 3 
3000 000 300 12 
15000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24000 30 000 500 24.— 
Bei Einkommen von mehr als 30 000 M¾ steigt die Steuer in Stufen 
von je 1000 um je 40 +7. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 „#l nicht übersteigen, wird 
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch 
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene, 
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in 
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen 
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 S. 119) 
weiteres Einkommen beziehen, 
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen 
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen 
aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerb- 
lichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und 
Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuergesetzes vom 
2. Juni 1897), 
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 500 „ nicht übersteigt, 
nach folgenden Sätzen zu versteuern:
	        
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