Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Einkommen 
bis einschließlich mit 
50% 0,60 MA, 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
# —7 MA 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60. 
Art. II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 23. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
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