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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 23. Weimar. 30. August 1905.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die am 1. Dezember 1905 vorzunehmende Volkszählung, Seite 201. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den zum Konsul der Vereinigten Staaten von
Amerika in Weimar ernannten Herrn Clarence Rice Slocum, Seite 207. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 207 und 208.
Ministerialbekanntmachungen.
[88] I. Nach Beschluß des Bundesrates ist im Jahre 1905 in allen Deut-
schen Staaten eine Volkszählung nach dem Stande vom 1. Dezember
vorzunehmen, zu deren Ausführung im Großherzogtum hierdurch folgendes ver-
ordnet wird:
§ 1.
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die
Gesamtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht
vom 30. November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesen-
den Personen, festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitter-
nacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor
Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
Mit der Volkszählung wird die Feststellung der bewohnten und unbewohnten
Wohngebäude und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten
festen oder beweglichen Baulichkeiten verbunden.
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom
1. Dezember zu beziehen.
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