Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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f)  Karbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit  schießpulverähnlichen
Gemengen  und  mit  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder
nicht  selbstentzündlichen  Stoffen);

3.  Nitrozellulose  (lockere  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt  und
gepreßte,  nicht  gelatinierte),  insbesondere  Schießbaumwolle  und  Kollo—
diumwolle,  sowie  Gemische  von  Nitrozellulose  mit  neutral  reagierenden
Salpeterarten;

4.  Feuerwerkskörper,  sofern  sie  nicht  pikrinsaure  Salze  enthalten,  geladene
Geschosse,  Geschützpatronen,  Kartuschen,  Petarden,  sprengkräftige  Zündungen,
  welche  zum  Entzünden  von  Ladungen  dienen  (z.  B.  Sprengkapseln),
  Zündplättchen  (amorces);

5.  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  zugelassenen
Sprengstoffe.

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Versendung  neuer,  hier  nicht  aufgeführter

Sprengstoffe  auf  bestimmten  Wegen,  sowie  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung
  derselben  von  dem  Staatsministerium  gestattet  werden.

§  3.
Vom  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  ausgeschlossen  die
nicht  nach  §  2  zugelassenen  Sprengstoffe,  insbesondere:
1.  Nitroglyzerin  als  solches  und  in  Lösungen;
2.  Knallgold,  trocken  in  fester  oder  Pulverform,  Knallquecksilber,  Knallsilber
  und  die  damit  dargestellten  Präparate;
3.  Nitrozuckerarten,  Nitrostärkearten  und  die  damit  hergestellten  Gemische;
4.  Gemische,  welche  Nitroglyzerin  abtropfen  lassen;
5.  Sprengstoffe,  welche  entweder:
a)  bei  einer  Temperatur  bis  zu  +  40  Grad  Celsius  zur  Selbstzersetzung
  neigen,  oder
b)  welche  enthalten:
aa)  chlorsaure  Salze  Imit  Ausnahme  der  Sprengkapseln  und
Zündplättchen  (§  2  Nr.  4)r,  oder
bb)  pikrinsaure  Salze,  oder
cc)  Phosphor  (mit  Ausnahme  der  Zündplättchen  (§  2  Nr.  4)r
oder
dd)  Schwefelkupfer;
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