211
f) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder
nicht selbstentzündlichen Stoffen);
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und
gepreßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollo—
diumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden
Salpeterarten;
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene
Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen,
welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln),
Zündplättchen (amorces);
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen
Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung
derselben von dem Staatsministerium gestattet werden.
§ 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber
und die damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung
neigen, oder
b) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze Imit Ausnahme der Sprengkapseln und
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r, oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r
oder
dd) Schwefelkupfer;
37*