Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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porte  von  Pulver,  Sprengsalpeter  und  brennbarem  Salpeter  (§  2  Ziffer  1)
verwendeten  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder  sonstige
eiserne  Befestigungsmittel  haben.

Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  (§  2  Ziffer  1)  und  das  aus
gelatinierter  Nitrozellulose  mit  oder  ohne  Salpeter  hergestellte  Pulver  (8  2
Ziffer  3)  darf  in  metallene  Behälter,  ausgenommen  solche  von  Eisen,  verpackt
werden.  Vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  müssen  diese  Stoffe  entweder
  in  Pakete  (Blechbehälter)  bis  zu  höchstens  2½  Kilogramm  Gewicht  verpackt,
  oder  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte  Säcke,  Mehlpulver  in
Säcke  aus  Leder  oder  dichtem  Kautschukstoffe  geschüttet  werden.

Die  im  §  2  Ziffer  2  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  ebenso,  wie  die
nach  §  2  Ziffer  5  zugelassenen  Sprengstoffe,  soweit  die  Versendung  der  letzteren
auf  Eisenbahnen  nur  in  Patronenform  erfolgen  darf,  nur  in  Patronen,  nicht
auch  in  loser  Masse  versendet  werden.  Diese  Patronen  sowie  Patronen  aus
gepreßter  Schießbaumwolle  mit  oder  ohne  Paraffinüberzug  (8  2  Ziffer  3)  sind
durch  eine  Umhüllung  von  Papier  in  Pakete  zu  vereinigen.  Die  Patronen  sind
in  den  Paketen  und  diese  in  den  sie  umschließenden  Behältern  fest  zu  verpacken.
  Bei  nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  sind  die  Patronen  in  den
Paketen  mittels  Wellpappe  so  zu  verpacken,  daß  die  Patronen  schichtweise  in
ihrer  Lage  festgehalten  werden,  und  die  Pakete  in  die  sie  umschließenden  Behälter
  so  fest  einzusetzen,  daß  sie  sich  nicht  gegeneinander  verschieben  können.
Für  die  Ausfuhr  bestimmte  Sprengstoffe  werden  von  der  Vorschrift  der  Benutzung
  von  Wellpappe  bei  der  Verpackung  nicht  betroffen.

Gepreßte  Schießwollkörper  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  dürfen
auch  in  dichtschließende  Blechbüchsen  oder  Pappschachteln  verpackt  werden.

Für  die  Versendung  loser  Nitrozellulose  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt
  ist  feste  Verpackung  in  starkwandige,  luftdichte  Behälter  erforderlich.

Rohmasse  für  rauchloses  Pulver  (§  2  Ziffer  2)  darf  lose  versandt  werden.
Sie  muß  jedoch  vor  der  Verpackung  in  einer  Tonne  oder  Kiste  (Abs.  1)  in
einem  Beutel  aus  Kautschukstoff  dicht  verschnürt  werden.

Sprengstoffe  jeder  Art,  einschließlich  der  geladenen  Geschosse,  dürfen  nicht
mit  Zündungen  oder  Zündschnüren  versehen  sein.  Auf  Gewehr=  und  Geschützpatronen
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  doch  dürfen  die  geladenen
Geschosse  von  Geschützpatronen  Zündungen  nicht  tragen.  Geladene  Geschosse
und  die  geladenen  Geschosse  von  Geschützpatronen  müssen  einen  sicheren  Ab-