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8 11.
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden
können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dicht-
schließenden, feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) über-
spannt sein.
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben
Materiale zu schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet
werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern
sie ganz vom Radschuhe bedeckt ist.
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare,
stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen von
solchen müssen die Zugtiere ausgespannt sein.
§ 12.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung
bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht
geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von
Feuer oder Licht sowie das Tabakrauchen verboten.
– 13.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden.
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während
der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
§ 14.
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Ent-
fernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten
Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher
Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren,