241
Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Bachsen.
Nummer 28. Weimar. 10. November 1905.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der
Gesindevermieter und Stellenvermittler, vom 31. Oktober 1905, Seite 241.
108. Ministerialverordnung,
betreffend den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler,
vom 31. Oktober 1905.
Auf Grund des §38 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 871)
wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge-
schäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler verordnet, was folgt:
SI.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl
und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorstand binnen 2 Tagen
nach der Ingebrauchnahme anzuzeigen.
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen
Gast- oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder
Spirituosen betrieben wird.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben ihren Familiennamen
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesinde—
vermieter“ (Gesindevermieterin) oder „Stellenvermittler“ (Stellenvermittlerin)
in dentlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr
Gewerbe ausüben, auf, über oder neben dem Hauseingang anzubringen.
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