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Alle Strafgelder müssen zum Besten der Bergleute des Bergwerks ver—
wendet werden. Ist für das Bergwerk ein Arbeiterausschuß vorgeschrieben, so
müssen die Strafgelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Bergleute über—
wiesen werden, an deren Verwaltung der Arbeiterausschuß mit der Maßgabe
beteiligt sein muß, daß den von den Bergleuten gewählten Mitgliedern mindestens
die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Ver-
waltung müssen nach Anhörung der volljährigen Bergleute oder des Arbeiter-
ausschusses, wo ein solcher besteht, in der Arbeitsordnung oder in besonderen
Satzungen festgelegt werden.
Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens dieser
Kasse ist alljährlich in einer vom Staatsministerium vorgeschriebenen Form auf-
zustellen und, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Be-
legschaft gebracht ist, dem Bergamte einzureichen.
2. Als § 78a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße dürfen bei der Lohn-
berechnung nicht in Abzug gebracht werden. Ungenügend und vorschriftswidrig
beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vor-
schriftsmäßig ist.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Bergleute auf
ihre Kosten durch einen aus ihrer Mitte von dem Arbeiterausschusse gewählten
Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vor-
schriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden Teils
der Beladung überwachen lassen. Durch die Uberwachung darf eine Störung
des Betriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf
Beschwerde des Vertrauensmannes das Bergamt die entsprechenden Anord-
nungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks;
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der Bergwerks-
besitzer ist verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmannes auf Antrag des
Arbeiterausschusses vorschußweise zu zahlen; er ist berechtigt, den vorschuß-
weise gezahlten Lohn den beteiligten Bergleuten bei der Lohnzahlung in Abzug
zu bringen.
Auf Bergwerken, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht besteht, tritt an
dessen Stelle die Gesamtheit der volljährigen Bergleute.