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120 Ministerialverordnung
über die Fortführung der Berg- und Berghypothekenbücher.
Vom 21. Dezember 1905.
Über die Fortführung der Berg= und Berghypothekenbücher bestimmen wir
auf dem Grunde des § 277 des Berggesetzes vom 1. März 1905, was folgt:
§ 1.
Die Fortführung der bisherigen Berg= und Berghypothekenbücher wird
übertragen:
1. im Bezirke des Bergamts zu Weimar:
a) dem Amtsgerichte zu Weimar für den Bezirk der Amtsgerichte
Blankenhain, Großrudestedt, Vieselbach und Weimar,
b) für den Bezirk des Amtsgerichtes Ilmenau dem Amtzgerichte daselbst;
2. für den Bezirk des Bergamts zu Apolda:
dem Amtsgerichte zu Allstedt;
3. für den Bezirk des Bergamts zu Eisenach:
dem Amtzgerichte daselbst;
4. für den Bezirk des Bergamts zu Dermbach:
dem Amtsgerichte zu Kaltennordheim;
5. für den Bezirk des Bergamts zu Neustadt a O.:
dem Amtsgerichte daselbst.
Ist ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener Bergämter belegen, so
erfolgt die Bestimmung des zur Fortführung des Berg= und Berghypotheken-
buches zuständigen Amtsgerichts durch besondere Entschließung des Staats-
ministeriums.
8 2.
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Amts-
gerichten für eine beantragte Eintragung in das Berg= und Berghypothekenbuch
zuständig ist, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts durch
besondere Entschließung des Staatsministeriums.