Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

276 
120 Ministerialverordnung 
über die Fortführung der Berg- und Berghypothekenbücher. 
Vom 21. Dezember 1905. 
Über die Fortführung der Berg= und Berghypothekenbücher bestimmen wir 
auf dem Grunde des § 277 des Berggesetzes vom 1. März 1905, was folgt: 
§ 1. 
Die Fortführung der bisherigen Berg= und Berghypothekenbücher wird 
übertragen: 
1. im Bezirke des Bergamts zu Weimar: 
a) dem Amtsgerichte zu Weimar für den Bezirk der Amtsgerichte 
Blankenhain, Großrudestedt, Vieselbach und Weimar, 
b) für den Bezirk des Amtsgerichtes Ilmenau dem Amtzgerichte daselbst; 
2. für den Bezirk des Bergamts zu Apolda: 
dem Amtsgerichte zu Allstedt; 
3. für den Bezirk des Bergamts zu Eisenach: 
dem Amtzgerichte daselbst; 
4. für den Bezirk des Bergamts zu Dermbach: 
dem Amtsgerichte zu Kaltennordheim; 
5. für den Bezirk des Bergamts zu Neustadt a O.: 
dem Amtsgerichte daselbst. 
Ist ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener Bergämter belegen, so 
erfolgt die Bestimmung des zur Fortführung des Berg= und Berghypotheken- 
buches zuständigen Amtsgerichts durch besondere Entschließung des Staats- 
ministeriums. 
8 2. 
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Amts- 
gerichten für eine beantragte Eintragung in das Berg= und Berghypothekenbuch 
zuständig ist, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts durch 
besondere Entschließung des Staatsministeriums.
	        
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