Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Anlage III. 
Kurzes Todesursachenverzeichnis. 
— 
Erläuterungen. 
Die nachstehend durch Fettdruck und fortlaufende Zahlen hervorgehobenen Überschriften der 
einzelnen Abschnitte sind gleichlautend mit den in dem Erhebungsformulare: „Ausweis über die 
Geburts- und Sterblichkeitsverhältnisse im Arztbezirk usw.“ aufgeführten Todesursachen. 
Unter jeder so gekennzeichneten überschrift find diejenigen einzelnen Todesursachen angegeben, 
welche dem betreffenden Abschnitte zugerechnet werden sollen; Unterabschnitte sind im Druck durch Hervor- 
hebung der zusammenfassenden Krankheitsnamen gekennzeichnet. « 
JneckigenKlammern[]gedruckteBezeichnungenkommenlediglichalsungenaueKrankheits- 
diagnosen oder als Begleit= und Folgeerscheinungen von Krankheiten in Betracht und sind nur der 
Vollständigkeit halber mit aufgeführt worden. 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Wenn mehrere Krankheiten als Todesursache angegeben sind, so ist der Todesfall in der Regel 
unter derjenigen Nummer zu zählen, welche das wahrscheinliche Grundleiden bezeichnet. Sind z. B. 
Nierenentzündung und Herzklappenfehler als Todesursachen angegeben, so ist der Todesfall unter 
Nr. 16 zu zählen. Nur wenn in solchem Falle das Grundleiden keine eigentliche Krankheit ist, 
soll es für die Statistik nicht berücksichtigt werden; so sind z. B. bei „Altersschwäche mit Bronchial- 
katarrh“ oder bei „Lebensschwäche mit Darmkatarrh“ die Fälle nicht unter Nr. 2 und Nr. 1, 
sondern unter Nr. 15 und Nr. 18 a zu zählen. " ’ 
2. Handelt es sich um zwei von einander unabhängige Krankheiten, so soll der Fall bei der schwereren 
gezählt werden. — * 
3. Wenn eine Infektionskrankheit und eine nicht übertragbare Krankheit als Todesursachen angegeben 
find, so ist in der Regel die Infektionskrankheit zu zählen; wenn z. B. Geisteskrankheit und 
Typhus angegeben sind, der letztere. 
4. Sind akute Krankheiten neben chronisch verlaufenden angegeben, so ist der Fall bei der akuten 
Krankheit zu zählen; z. B. wenn Magengeschwür und kruppöse Lungenentzündung angegeben sind, 
soll der Fall nicht unter Nr. 18P, sondern unter Nr. 12 eingetragen werden. 
5. Sind zwei Infektionskrankheiten als Todesursachen angegeben, so haben die unter Nr. Za, 4 bis 
10, 12 und 13 genannten, sowie Pocken, Fleckfieber, Ruhr, Genickstarre, Cholera, Pest, Rückfall- 
fieber den Vorrang vor einem etwa gleichzeitig genannten anderen Leiden, wie Tuberkulose, Malaria 
oder einem venerischen Leiden, d. h. der Fall wird unter der erstgenannten betreffenden Krankheit 
gezählt. 
6. Gewaltsame Todesursachen gehen den anderen in der Regel vor. 
7. Angaben, wie Herzschwäche, Herzschlag, Lungenlähmung, Lungenödem, Koma und dergl., bleiben, 
wenn daneben andere Todesursachen genannt find, außer Betracht. * « 
8. Sind bei der „Tuberkulose“ mehrere Organe einschl. der Lungen als krank bezeichnet, so ist der 
Todesfall unter Nr. 11 a zu zählen. 
 
	        
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