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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 9. 1 Weimar. 20. März 1905.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer, Seite 59. — Ministerial-
bekanntmachung, betr. die Zusammenfetzung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Jena für die Zeit vom 1. April 1905/6, Seite 60. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern des gewerblichen Sach-
verständigenvereins, Seite 61. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Widerrufung der Zulassung der von
der Firma Allut Noodt und Meyer in Hamburg hergestellten Ruberoidpappe als Bedachungsmaterial,
Seite 61. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände,
Seie öl- — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich,
eite 62.
Ministerialverordnung,
betreffend die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer.
[31] Auf den Antrag der Handelskammer des Großherzogtums Sachsen wird
zu § 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 8. November 1900 zu dem
Gesetze betreffend die Errichtung einer Handelskammer vom 25. September 1900
(Regierungsblatt Seite 537) verordnet:
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer beträgt für die
laufende Wahlperiode 6 Jahre und endet am 31. Dezember 1906.
Weimar, den 8. März 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
1905 11