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die Alaun= und Vitriolerze;
die Salze und die Salzquellen;
Graphit, Kohlen — mit Ausschluß jedoch des Torfes — und Bitumina.
82.
Die Aufsuchung und Gewinnung der im 81 bezeichneten Mineralien
steht, vorbehältlich der in § 3 bestimmten Ausnahmen, unter Beobachtung der
Vorschriften dieses Gesetzes jedermann frei.
83.
Die Aufsuchung und Gewinnung der Salze und der Salzgquellen bleibt
dem Staate vorbehalten.
Dieses Recht kann vom Staatsministerium unter den von ihm fest—
zustellenden besonderen Bedingungen einem anderen übertragen werden.
Zweiter Abschnitt.
Das Bergwerkseigentum.
Erster Titel.
Begründung des Bergwerkseigentums.
1. Das Schürfen.
8 4.
Zur Aufsuchung der im 81 bezeichneten Mineralien (Schürfen) bedarf
es eines Schürfscheins. Das Gesuch um Ausstellung des Schürfscheins ist
beim Bergamte anzubringen. Das Gesuch muß die Lage und Begrenzung des
begehrten Schürffeldes sowie die Mineralien bezeichnen, auf welche geschürft
werden soll.
Der Schürfschein wird vom Bergamte erteilt.
Die Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Schürfer
zuvor für die Erfüllung der in § 13 Abs. 1 bezeichneten Obliegenheiten
Sicherheit leistet. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Bergamt nach
freiem Ermessen.