411
Der Betrag der Auslagen, welche bei einem Gericht in einer bei einem
anderen Gericht anhängigen Rechtssache erwachsen, ist diesem Gericht mitzuteilen.
Das Recht des letzteren, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei ein-
zuziehen, bleibt unberührt.
Art. 25.
Die Gerichtskosten werden bei dem Landgericht, insoweit nicht die Reichs-
gesetzgebung Anwendung findet, nach den Gesetzen des Staates berechnet, aus
welchem die betreffende Sache an das Landgericht erwachsen ist.
Art. 26.
Geldstrafen und Gerichtskosten in den beim Landgericht in erster Instanz
anhängigen Sachen fließen in die gemeinschaftliche Kasse, in den Sachen, welche
sonst an das Landgericht kommen, in die Kasse des Staates, dem das mit der
Sache in erster Instanz befaßte Gericht angehört.
Art. 27.
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden,
soweit sie nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse Deckung
finden, von den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältnis ihrer zum
Landgerichtsbezirk gehörigen Bevölkerungen aufgebracht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebnis der jeweiligen
letzten Volkszählung die Grundlage, und zwar je von dem auf das Jahr, in
welchem die Zählung stattgefunden hat, folgenden Kalenderjahre ab.
Die Beiträge sind in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 28.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1907 in Kraft. Bis
zum 1. Oktober 1929 kann er von keinem Teile gekündigt werden.
Vom 1. Oktober 1929 an steht jedem Teile die Kündigung mit der Wirkung
offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die
Verbindlichkeit für beide Teile verliert.
1906 70