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in den Gemeinschaftsdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten als
bloße Hilfsarbeiter, sei es im Staatsdienst selbst oder in einem anderen öffent—
lichen Dienst, beschäftigt waren oder auch nur einen Vorbereitungsdienst ab—
geleistet haben.
Hinsichtlich der beim Inkrafttreten des Staatsvertrags bereits im Gemein—
schaftsdienst stehenden Beamten wird durch besondere Verständigung beider ver-
tragschließenden Regierungen festgesetzt, welchem Fiskus die Befriedigung der
Ansprüche der Hinterbliebenen eines jeden einzelnen obliegt. Von der Fest-
setzung soll der Beamte Eröffnung erhalten.
In Betreff der Ansprüche der Hinterbliebenen derjenigen Gemeinschafts-
beamten, welche vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags bereits verstorben
sind, finden lediglich die Bestimmungen des Art. 9 des Staatsvertrags vom
18. Mai 1878 Anwendung.
III.
Zu Art. 12.
Hat eine der vertragschließenden Regierungen einem Gemeinschaftsbeamten
aus privativen Mitteln ihres Staates eine Gehaltszulage gewährt, so liegt diesem
Staate, soweit die Gehaltszulage in Betracht kommt, auch die Befriedigung der
Ansprüche der Hinterbliebenen des Beamten auf das sogen. Gnadenquartal und
auf Witwen= und Waisen-Pension allein ob.
IV.
Zu Art. 20.
Das gesamte Mobiliarinventar des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft,
einschließlich desjenigen des Schwurgerichts, gehört beiden Staaten nach Maß-
gabe der Bevölkerungsziffer des Fürstentums Reuß jüngerer Linie und des
Neustädter Kreises des Großherzogtums Sachsen gemeinschaftlich.
Sofern für etwa weiter erforderliche Geschäftsräume Mobiliarinventar neu
zu beschaffen ist, werden die Kosten dieser Beschaffung aus der Landgerichtskasse
bestritten.
Das Fürstentum Neuß jüngerer Linie wird für die Geschäftsräume des
Landgerichts noch ein Zimmer für einen Richter bereit stellen. Auf spätere
Erweiterungen der Geschäftsräume findet Art. 20 Abs. 2 des Staatsvertrags
Anwendung.