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8 211.
Über fremdsprachige Bergleute muß eine Liste geführt werden, die für
jeden einzelnen dieser Bergleute erkennen lassen muß, daß er den in § 208
Abs. 2 und § 210 bezeichneten Bedingungen genügt.
Die hierzu notwendigen Feststellungen und Eintragungen liegen dem Be-
triebsführer oder dessen Stellvertreter ob.
8 212.
Auf den im Betriebe befindlichen Bergwerken müssen Einrichtungen be—
stehen, mittels deren die angefahrene Mannschaft nach Zahl und Person jeder—
zeit genau ermittelt werden kann. Die Art dieser Einrichtung und die zu
ihrer Handhabung vom Vertreter des Bergwerks erlassenen und vom Bergamt
zu genehmigenden Bestimmungen sind den Bergleuten durch wiederholtes Ver—
lesen und mittels Aushanges in der Kaue, den Grubenbeamten durch Ein—
tragung ins Zechenbuch bekannt zu machen und müssen von Beamten und
Bergleuten genau befolgt werden.
8 218.
Jeder belegte Arbeitspunkt muß in jeder Schicht mindestens einmal von
einer Aufsichtsperson genau besichtigt werden.
Mit nur einem Mann belegte, vereinzelt liegende Arbeitspunkte müssen
in jeder Schicht mindestens zweimal befahren werden.
Die Steigerreviere dürfen nur so groß sein, daß die Aufsichtsperson
sämtliche Betriebspunkte in ihrer Schicht regelmäßig befahren und beauf-
sichtigen kann.
§ 214.
Auf Bergwerksanlagen, wo regelmäßig ein= und ausgefahren wird, muß
ein der Stärke der Belegschaft entsprechend großer Aufenthaltsraum (Kaue)
vorhanden sein, der gesäubert, gelüftet und in der kalten Jahreszeit geheizt
werden muß.
Auf Anordnung des Bergamts muß durch eine ausreichend große, heiz-
bare Brausebadanlage den Bergleuten, deren Beschäftigung mit Hitze oder
Staub verbunden ist, Gelegenheit zur gründlichen Reinigung geboten werden.
Wo Arbeiterinnen beschäftigt werden, müssen für diese abgesonderte Kauen-
räume und im Falle des Abs. 2 abgesonderte Badeeinrichtungen vorhanden sein.
Gemeinschaftliche Bassinbäder sind verboten.