Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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D. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 
l. Strafbestimmungen. 
8 85. 
Wer ein zur ersten Abteilung der Steuerrolle gehöriges steuerpflichtiges Ein- 
kommen, zu dessen Anmeldung er verpflichtet war (§§ 11, 22 und 24), ganz oder 
teilweise dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) nicht anmeldet, hat die 
davon hinterzogene Steuer nachzuzahlen und außerdem den ein= bis sechzehnfachen 
Betrag der hinterzogenen Steuer je nach Beschaffenheit des Falles als Strafe 
zu erlegen. 
8 86. 
Wer Verpflichtungen zur Zahlung von Schuldzinsen, sowie Verpflichtungen 
und Lasten der im § 16 Absatz 1 bezeichneten Art anmeldet (§§ 17 bis 20), welche 
überhaupt nicht, oder in niedrigerem Betrage, als angegeben, bestehen, hat die hinter- 
zogene Steuer nachzuzahlen und je nach Beschaffenheit des Falles den ein= bis 
sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer als Strafe zu erlegen. 
Wenn die Unrichtigkeit der Anmeldung vor der Feststellung des betreffenden 
Steuerkapitales ermittelt und hiernach eine Hinterziehung der Steuer durch die- 
selbe nicht herbeigeführt worden ist, ist die Strafe unter Zugrundelegung eines 
Halbjahresbetrags der Steuer zu bemessen. 
8 87. 
Wenn die gänzlich versäumte oder zu niedrig erfolgte Anmeldung mit den zur 
Nachsteuerberechnung erforderlichen Angaben von dem Anmeldungspflichtigen selbst 
nachgeholt oder berichtigt, oder eine unrichtige Anmeldung von Schuldzinsen, Ver- 
pflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 bezeichneten Art von dem betreffenden 
Steuerpflichtigen selbst berichtigt wird, ehe eine Anzeige oder ein behördliches Ein- 
schreiten gegen ihn erfolgt ist, tritt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung 
nicht ein. 
8 88. 
Wer wissentlich in der Steuererklärung (88 44 folg.) oder bei Beantwortung 
der von zuständiger Stelle (88 44 folg. und 66) an ihn gerichteten Fragen 
14“
	        
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