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D. Zuwiderhandlungen und deren Folgen.
l. Strafbestimmungen.
8 85.
Wer ein zur ersten Abteilung der Steuerrolle gehöriges steuerpflichtiges Ein-
kommen, zu dessen Anmeldung er verpflichtet war (§§ 11, 22 und 24), ganz oder
teilweise dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) nicht anmeldet, hat die
davon hinterzogene Steuer nachzuzahlen und außerdem den ein= bis sechzehnfachen
Betrag der hinterzogenen Steuer je nach Beschaffenheit des Falles als Strafe
zu erlegen.
8 86.
Wer Verpflichtungen zur Zahlung von Schuldzinsen, sowie Verpflichtungen
und Lasten der im § 16 Absatz 1 bezeichneten Art anmeldet (§§ 17 bis 20), welche
überhaupt nicht, oder in niedrigerem Betrage, als angegeben, bestehen, hat die hinter-
zogene Steuer nachzuzahlen und je nach Beschaffenheit des Falles den ein= bis
sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer als Strafe zu erlegen.
Wenn die Unrichtigkeit der Anmeldung vor der Feststellung des betreffenden
Steuerkapitales ermittelt und hiernach eine Hinterziehung der Steuer durch die-
selbe nicht herbeigeführt worden ist, ist die Strafe unter Zugrundelegung eines
Halbjahresbetrags der Steuer zu bemessen.
8 87.
Wenn die gänzlich versäumte oder zu niedrig erfolgte Anmeldung mit den zur
Nachsteuerberechnung erforderlichen Angaben von dem Anmeldungspflichtigen selbst
nachgeholt oder berichtigt, oder eine unrichtige Anmeldung von Schuldzinsen, Ver-
pflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 bezeichneten Art von dem betreffenden
Steuerpflichtigen selbst berichtigt wird, ehe eine Anzeige oder ein behördliches Ein-
schreiten gegen ihn erfolgt ist, tritt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung
nicht ein.
8 88.
Wer wissentlich in der Steuererklärung (88 44 folg.) oder bei Beantwortung
der von zuständiger Stelle (88 44 folg. und 66) an ihn gerichteten Fragen
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