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§ 13.
Ausweisung aus der Schule.
Wegen dauernden Unfleißes oder Ungehorsams, wegen gröblicher Verletzung
der Satzungen sowie wegen tadelnswerten Verhaltens kann ein Schüler durch Be-
schluß des Verwaltungsausschusses aus der Schule ausgewiesen werden.
In dringenden Fällen kann der Direktor den Schüler zeitweilig vom Unter-
richt ausschließen, bis der Verwaltungsausschuß über die Ausweisung Beschluß
gefaßt hat.
8 14.
Hülfsmittel für den Unterricht.
Den Schülern und Besuchern der Schule stehen die Bibliothek und die
Sammlungen der Schule zur Verfügung. Die Vorlagen und Modelle, nach denen
unter Leitung der Lehrer gearbeitet wird, werden unentgeltlich vorgehalten. Ferner
wird die ordnungsmäßige Benutzung der Sammlungen des Museums, der Bibliothek
und der Gewerbeschule sowie der Kunstschule nach Möglichkeit zugänglich gemacht.
Die zum Schulgebrauch nötigen Gerätschaften, Bücher, Schreib= und Zeichen-
mittel und dergleichen hat sich der Schüler selbst zu beschaffen, ebenso das Roh-
material für seine Arbeiten, soweit solches nicht von der Schule den Schülern
vorgehalten wird.
8 16.
Schulgeld.
Das Schulgeld beträgt für jeden Schüler, wenn er Reichsinländer ist, 100-#
jährlich, für Reichsausländer das Doppelte.
Besucher der Schule — vergl. § 8 — haben für jedes von ihnen belegte
Unterrichtsfach 100 mindestens aber 200 für das Jahr zu bezahlen.
Die Zahlung des jährlichen Schulgeldes und des Besuchshonorars (Abs. 1 u. 2)
erfolgt im Voraus in vier gleichmäßigen Teilbeträgen. Die Fälligkeitstermine
werden in der Schulordnung festgesetzt.
Befreiung und Ermäßigung des Schulgeldes und des Besuchshonorars kann
auf Vorschlag des Direktors durch den Verwaltungsausschuß verfügt werden.