Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Gemeinschaftliche 
Grundbuchblätter. 
Grundbuchblätter im 
Falle des Miteigen- 
tumsnach Bruchteilen. 
Grundbuchblätter für 
gebundene Güter, 
83. 
(1) Über sämtliche Grundstücke desselben Eigentümers, die in dem- 
selben Grundbuchbezirke belegen sind, wird in der Regel ein gemeinschaft- 
liches Grundbuchblatt geführt. 
(2) Besondere Grundbuchblätter für die einzelnen oder einzelne Grund- 
stücke sind anzulegen, sobald und soweit von der Führung eines gemein- 
schaftlichen Grundbuchblattes Verwirrung zu besorgen ist (Grundbuch- 
ordnung § 4), oder wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, 
z. B. weil ein bebautes städtisches Grundstück in Frage kommt, das 
voraussichtlich öfterem Eigentumswechsel unterliegt. 
84. 
Steht das Eigentum an einem Grundstücke mehreren Miteigentümern 
nach Bruchteilen zu, so dürfen die einzelnen Bruchteile nicht auf ver— 
schiedenen Blättern eingetragen werden; vielmehr wird über das ganze 
Grundstück nur ein Blatt geführt. 
85. 
(1) Grundstücke, die zu einem gebundenen (geschlossenen) Gut, einem 
Familiensideikommisse Familienfideikommiß oder einer Familienstiftung gehören, dürfen nicht 
und Familienstiftun-= 
gen. 
zusammen mit anderen Grundstücken auf einem gemeinschaftlichen Grund- 
buchblatte gebucht werden. 
(2) Für solche Grundstücke werden vielmehr besondere Grundbuch- 
blätter angelegt. 
(3) Dabei sollen in der Regel sämtliche innerhalb desselben Land- 
gerichtsbezirks, wenn auch in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter 
belegene Grundstücke, die zu demselben gebundenen (geschlossenen) Gute, 
demselben Familienfideikommiß oder derselben Familienstiftung gehören, 
auf einem Grundbuchblatte gebucht werden (Höchste Verordnung Art. 46). 
(4) Besondere Grundbuchblätter für einzelne derartige Grundstücke 
sind anzulegen, sobald und soweit von der Führung eines gemeinschaft- 
lichen Grundbuchblattes Verwirrung zu besorgen ist, oder wenn erhebliche 
Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen.
	        
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