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Gemeinschaftliche
Grundbuchblätter.
Grundbuchblätter im
Falle des Miteigen-
tumsnach Bruchteilen.
Grundbuchblätter für
gebundene Güter,
83.
(1) Über sämtliche Grundstücke desselben Eigentümers, die in dem-
selben Grundbuchbezirke belegen sind, wird in der Regel ein gemeinschaft-
liches Grundbuchblatt geführt.
(2) Besondere Grundbuchblätter für die einzelnen oder einzelne Grund-
stücke sind anzulegen, sobald und soweit von der Führung eines gemein-
schaftlichen Grundbuchblattes Verwirrung zu besorgen ist (Grundbuch-
ordnung § 4), oder wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen,
z. B. weil ein bebautes städtisches Grundstück in Frage kommt, das
voraussichtlich öfterem Eigentumswechsel unterliegt.
84.
Steht das Eigentum an einem Grundstücke mehreren Miteigentümern
nach Bruchteilen zu, so dürfen die einzelnen Bruchteile nicht auf ver—
schiedenen Blättern eingetragen werden; vielmehr wird über das ganze
Grundstück nur ein Blatt geführt.
85.
(1) Grundstücke, die zu einem gebundenen (geschlossenen) Gut, einem
Familiensideikommisse Familienfideikommiß oder einer Familienstiftung gehören, dürfen nicht
und Familienstiftun-=
gen.
zusammen mit anderen Grundstücken auf einem gemeinschaftlichen Grund-
buchblatte gebucht werden.
(2) Für solche Grundstücke werden vielmehr besondere Grundbuch-
blätter angelegt.
(3) Dabei sollen in der Regel sämtliche innerhalb desselben Land-
gerichtsbezirks, wenn auch in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter
belegene Grundstücke, die zu demselben gebundenen (geschlossenen) Gute,
demselben Familienfideikommiß oder derselben Familienstiftung gehören,
auf einem Grundbuchblatte gebucht werden (Höchste Verordnung Art. 46).
(4) Besondere Grundbuchblätter für einzelne derartige Grundstücke
sind anzulegen, sobald und soweit von der Führung eines gemeinschaft-
lichen Grundbuchblattes Verwirrung zu besorgen ist, oder wenn erhebliche
Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen.