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(6) In Spalte 7 sind einzutragen:
1. Der Vermerk über die Eintragung des ursprünglichen Bestandes
des Blattes (Zeit der Eintragung, Nummer des bisherigen
Blattes usw.);
2. die Ubertragung eines Grundstücks auf das Blatt; soll das
Grundstück mit einem auf dem Blatte bereits eingetragenen
Grundstücke vereinigt oder einem solchen Grundstück als Bestand-
teil zugeschrieben werden (Bürgerliches Gesetzbuch § 890, Grund-
buchordnung 8 5), so ist auch dies anzugeben;
3. die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragenen Grund-
stücke zu einem Grundstücke sowie die Zuschreibung eines solchen
Grundstücks zu einem anderen als Bestandteil;
4. die Vermerke, nach denen bisherige Grundstücksteile als selb-
ständige Grundstücke eingetragen werden, insbesondere im Falle
des § 6 Satz 1 der Grundbuchordnung, sofern in diesem Falle
nicht der Teil auf ein anderes Blatt übertragen wird;
5. die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben.
(7) In den Fällen der Vereinigung und der Zuschreibung (Absatz 6
Nr. 2, 3) sind die Eintragungen, welche sich auf die beteiligten Grund-
stücke beziehen, in den Spalten 1 bis 5 rot zu unterstreichen. Das durch
die Vereinigung oder Zuschreibung entstehende Grundstück ist unter einer
neuen laufenden Nummer einzutragen; neben dieser Nummer ist in
Spalte 2 auf die laufenden Nummern, welche die beteiligten Grundstücke
bisher in Spalte 1 hatten, zu verweisen.
(8) In den Fällen des Absatz 6 Nr. 4 sind die Grundstücksteile
unter neuen laufenden Nummern einzutragen; neben diesen Nummern ist
in Spalte 2 auf die bisherige laufende Nummer des Grundstücks zu
verweisen. Die sich auf das Grundstück beziehenden bisherigen Eintra-
gungen sind in den Spalten 1 bis 5 rot zu unterstreichen.
(9) Spalte 9 ist bestimmt:
1. für die nicht unter Absatz 6 Nr. 4 fallenden Abschreibungen;
2. für die Eintragung des Ausscheidens eines Grundstücks oder
eines Grundstücksteils aus dem Grundbuche (Grundbuchordnung
§ 90 Absatz 2).
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