Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Aulage 1. 
Bestimmungen 
über die 
Kommandierung und Beurlaubung der im aktiven Militärdienste befind- 
lichen Militäranwärter') im Interesse ihrer Zivilversorgung.“) 
A. Zivildienstliche Beschäftigung in Stellen, die den Militäranwärtern 
vorbehalten find. 
I. Allgemeines. 
1. Die Militäranwärter sind bei der Aushändigung des Zivilversorgungsscheins anzuweisen, 
ihre Stellenbewerbungen nur auf dem militärischen Dienstwege anzubringen (§ 12 A. G. 1 
und § 10 A. G. Ih. 
Der Truppenteil usw.““"“) hat die Bewerbungen sofort den Anstellungsbehörden zu 
übersenden. 
2. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn 
die Bewerber eine genügende körperliche wie sonstige Qualifikation für die fragliche Stelle 
oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen (§ 14 A. G. und § 15 A. G. I). 
Die Beibringung dieses Nachweises oder die Zulassung zu etwa vorgeschriebenen Prü- 
fungen kann von einer vorgängigen „informatorischen Beschäftigung“ in dem be- 
treffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (8§ 14 A. G.l und § 15 A. G. I). 
3. Ist die Qualifikation vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Übernahme in eine bestimmte 
Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer Probedienst- 
leistung abhängig gemacht werden (§ 19 A. G.L und § 15 A. G. 10. 
  
*) Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (vgl. § 10 
Nr. 6 A. G. 1). 
*#) Für Gehaltsempfänger des Unteroffizierstandes (Unterzahlmeister, Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker 
u#w.) bestehen besondere Bestimmungen. 
zet) Unter Truppenteil usw. sind in diesen Bestimmungen das Regiment, das selbständige Bataillon, die 
Behörde oder Anstalt zu verstehen.
	        
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