Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Vereinbarungen 
ein über die Dauer von 3 Monaten hinausgehendes Kommando zur informatorischen Be- 
schäftigung eintreten darf, wird auf Antrag durch das Kriegsministerium bestimmt (8 14 
A. G.1 und § 15 A. G. 1. 
Handelt es sich hierbei um eine informatorische Beschäftigung im Kommunaldienst, so 
muß vor der Einreichung des Antrags die Notwendigkeit der Verlängerung des Vorberei- 
tungsdienstes von der staatlichen Aufsichtsbehörde anerkannt worden sein. · 
15. In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe oder 
der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; Bedingung ist dies aber keineswegs, sondern 
es kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegen. 
Ausnahmsweise wird der Militäranwärter auch, wenn die Anstellungsbehörde eine 
Probezeit nicht für notwendig erachtet, schon infolge einer informatorischen Beschäftigung 
endgültig in den Zivildienst übernommen werden können. 
16. Damit in jedem Falle rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen getroffen werden können, 
muß der Truppenteil usw. die Anstellungsbehörden ersuchen, ihm noch vor der Beendigung 
der informatorischen Beschäftigung eines Militäranwärters mitzuteilen, ob dieser nach Ab— 
leistung der Beschäftigung zum Truppenteil zurücktritt oder ob sich an das Kommando 
eine Probedienstleistung oder eine Anstellung auf Probe anschließt oder ob seine endgültige 
Anstellung erfolgt. 
17. Die wiederholte Kommandierung eines Militäranwärters zur informatorischen Be- 
schäftigung in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann sie auf Antrag der An- 
stellungsbehörde dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs Zulassung 
des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert worden war, dieser 
die Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften für den Dienstzweig 
aber eine Wiederholung der Vorprüfung gestattet ist und die Anstellungsbehörde sich dahin 
ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse erwarten lasse, der Anwärter 
werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem Dienstzweige sein Fortkommen finden. 
Ob eine wiederholte Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung bei ver- 
schiedenen Behörden oder in verschiedenen Ressorts erfolgen kann, unterliegt der Be- 
urteilung des Truppenteils usw. 
B. Zivildienstliche Beschäftigung in Stellen, die den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind, und Beurlaubung zur Erlangung von Stellen. 
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, die den Militäranwärtern nicht vor- 
behalten sind, sowie von Stellen im Privatdienst, können Militäranwärter von der züu- 
ständigen Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugnis zur Ur- 
laubserteilung für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt werden. 
Eine Kommandierung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt. 
1908 50
	        
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