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88.
Brillen, Bruchbänder, Bandagen, künstliche Glieder, orthopädische Apparate
und sonstige Heilmittel, die einem die Anstalten verlassenden Kranken als zu seinem
Fortkommen unbedingt nötig mitgegeben werden müssen, sind von diesem selbst oder
von der für ihn zahlenden dritten Stelle, von Berufsgenossenschaften, Invaliden=
versicherungen und Krankenkassen aber nur, soweit deren gesetzliche Verpflichtung
sich erstreckt, zu ersetzen.
§ 9.
Die Aus= und Zufertigung der Rechnungen über das Kur= und Verpflegungs-
geld und die daneben noch zu erstattenden besonderen Aufwände (8 6) erfolgt, wenn
der Aufenthalt eines Kranken nicht über 3 Wochen dauert, bei seiner Entlassung,
bei längerem Aufenthalte regelmäßig alle 3 Wochen. Zur Bezahlung der Rechnung
wird eine zweiwöchige Frist gewährt. Die Beteiligten haben das Recht, auf Fest-
stellung einer Kostenrechnung bei dem Verwaltungsdirektorium der Großh. Landes-
heilanstalten in Jena anzutragen. Gegen die Feststellung des Verwaltungsdirektoriums
findet Beschwerde an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern, statt. Weder der Antrag auf Feststellung noch die Beschwerde gegen die
erfolgte Feststellung haben aufschiebende Wirkung.
8 10.
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der §§ 688 und 700 des Bürger-
lichen Gesetzbuches übernehmen die Verwaltungen der Anstalten nur für solche Gegen-
stände, die den zuständigen, in den Hausordnungen zu benennenden Angestellten
zur Verwahrung übergeben worden sind.
8 11.
Besuche bei Kranken unterliegen den durch die Hausordnungen festgesetzten
Voraussetzungen und Einschränkungen. Ganz verweigert kann der Besuch eines
Kranken dann werden, wenn davon erhebliche Nachteile für dessen Zustand zu
befürchten sind.
8 12.
Mit dem 1. Oktober 1908 treten die Ministerialbekanntmachung vom
28. Februar 1902 — Regierungsblatt Seite 25 — und der Nachtrag vom
22. September 1906 — Regierungsblatt Seite 319 — rücksichtlich der in die
allgemeinen Krankenräume (Klasse II) der Großh. klinischen Landesanstalten auf-