Orte benachbart ist (WO. Artikel 91a Abs. 1 Satz 2). Welche
Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte anzusehen sind,
bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung wird im Reichs Gesetz-
blatte bekannt gemacht (W#. Artikel 91a Abs. 2).
4. Abgesehen von den im Abs. 3 erwähnten Fällen darf ein
Protest nicht außerhalb des Protestorts erhoben werden.
n 95e.
Proteststelle.
1. Innerhalb des Protestorts muß der Wechsel an der gesetz-
lich vorgeschriebenen Proteststelle erhoben werden. An einer anderen
Stelle kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen
(WO. Artikel 91 Absf. 1).
2. Proteststelle ist das Geschäftslokal oder in Ermangelung
eines Geschäftslokals die Wohnung des Protestaten (Akzeptanten,
Ausstellers, Bezogenen, Domiziliaten, Ehrenakzeptanten, Not-
abreffaten, des benannten Zahlungsleisters beim Zahlstellen-
wechsel usw.).
3. Hat nach dem Inhalte des Wechsels der Protestat zwar
an seinem Wohnort, aber an einer von seinem Geschäftslokal oder
seiner Wohnung verschiedenen Stelle die Zahlung zu leisten, so
ist ihm der Wechsel an der bezeichneten Stelle zum Zwecke der
Protesterhebung vorzulegen.
4. Ist im Wechsel ein Geschäftslokal vermerkt oder ergibt
sch aus dem Wechsel, daß der Protestat zu den Personen gehört,
ie, wie z. B. Kaufleute, ein Geschäftslokal zu haben pflegen, so
müssen nach dem Geschäftslokal Ermittelungen angestellt werden.
Auch wenn der Gerichtsvollzieher den Protestaten in dem Geschäfts-
lokale nicht vorfindet, braucht er sich nicht in die Wohnung zu
begeben. Wird dagegen das Geschäftslokal nicht ermittelt, so muß
nunmehr die Wohnung des Protestaten aufgesucht und in dieser
der Protest erhoben werden.
5. Zur Ermittelung des Geschäftslokals oder der Wohnung
r der Gerichtsvollzieher geeignete Nachforschun en anzustellen.
st eine Nachsrage bei der Polizeibehörde des Protestorts ohne
Erfolg geblieben, so !r7 er weiteren Nachforschungen nicht ver-
pflichtet (WO. Artikel 91 Abs. 3 Satz 2).
895f.
Hergang bei der Protesterhebung.
1. An der Proteststelle hat der Gerichtsvollzieher sich nach
dem Protestaten zu erkundigen. Trifft er den Protestaten, so hat
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