Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Die Gemeindevorstände des Großherzogtums haben hiernach das Erforderliche 
wahrzunehmen. 
Weimar, den 4. März 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
[26] Das 7. und 8. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3415 Gesetz, betr. die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. Vom 17. Februar 
1908. 
„ 3416 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat 
für das Rechnungsjahr 1907. Vom 24. Februar 1908. 
„ 3417 Gesetz, betr. die Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 19. Februar 
1908. 
3418 Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufhebung des Kolonialrats und die Bildung 
von Kommissionen beim Reichs-Kolonialamte. Vom 17. Februar 1908. 
„ 3419 Handels= und Schiffahrtsübereinkunft zwischen dem Denutschen Reiche 
und dem Fürstentume Montenegro. Vom 18. Juni 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 9: 
S. 56 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für Weizenmehl. 
56 Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs für ausländische dichte 
Gewebe für Zimmerausstattung. 
„ 656 Veränderung des Laufes der Zollgrenze im Amte Ritzebüttel. 
V 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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