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vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokal-
kommission) anzumelden und den doppelten Betrag der hinterzogenen Steuer zu er—
legen. Die Erben sind zur Bezahlung dieses Betrages nach Verhältnis ihrer Erb-
teile verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrages bis zur Höhe
ihres Erbteiles als Gesamtschuldner.
Erben, welche die Anmeldung der Hinterziehung ihres Erblassers innerhalb
der vorbestimmten Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der von
ihrem Erblasser hinterzogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene
Steuer nachzuzahlen. Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur
Höhe ihres Erbteiles als Gesamtschuldner.
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein unan-
gemeldetes Zins= oder Renteneinkommen bezogen hat, so wird angenommen, daß er
das zur Zeit seines Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr vor
seinem Tode anzumelden gehabt hätte.“
§ 91 erhält hinter der Anführung des § 88 die Einschaltung:
„sowie im Falle der Nichtanmeldung nach § 89.“
KX.
Die Bestimmungen unter IlI dieses Gesetzes treten mit dem 1. Jannar 1909,
die übrigen Bestimmungen mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
X.
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Steuer-
gesetzes vom 2. Juni 1897, wie er sich aus den verschiedenen Nachträgen ergibt,
unter dem Tage der Vollziehung dieses Nachtragsgesetzes in entsprechender Wort-
fassung als Einkommensteuergesetz durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinst#gel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 11. März 1908.
Wilbelm Ernst.
- Rothe. Hunnius. Paulssen.