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86.
Ausländer unterliegen außerdem ohne Rücksicht ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltes der Steuerpflicht hinsichtlich ihres Einkommens aus Gehalten, Warte-
geldern und Pensionen, welche sie aus der Kasse einer dem Großherzogtume ange-
hörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen.
8 6a.
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das im Großherzogtume steuer-
pflichtige Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet.
Die Zurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit fließenden Einkommens der
Ehefrau findet nur statt, wenn es den Betrag von 500 Mark jährlich übersteigt.
Lebt die Frau dauernd vom Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Einkommen
selbständig zu veranlagen.
§ 7.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Minister-
residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf
Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich jedoch nicht auf das
Einkommen aus Grundbesitz und aus im Großherzogtume betriebenen Gewerben,
sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus der Staatskasse.
Ingleichen sind von der Einkommensteuer befreit:
4. Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Gesamtuniversität Jena;
5. Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken,
Witwen oder Waisen sowie zu Kirchen= oder Schulzwecken, zur Beförderung
der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung gegen Verbrechen oder Verarmung be-
stimmt sind, und eben deshalb die Anerkennung des Staats als milde
Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen, Gemeinden und andere juristische
Personen in Ansehung des Einkommens aus solchem Vermögen, welches aus-
schließlich zu einem der vorbezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke
bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird;
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