Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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nach den Bestimmungen in § 53 und das Einkommen des Pachters aus seiner 
eigenen Tätigkeit nach den Vorschriften in § 56 festzustellen. Hiervon ist der 
Pachtzins — soweit er nicht anteilig auf die vom Pachter und seinen Angehörigen 
benutzte Wohnung zu rechnen ist — und was sonst dem Verpachter oder für diesen 
vom Pachter vertragsmäßig zu leisten ist, in Abzug zu bringen. 
Dafern der Pachter neben dem Pachtgewerbe noch weitere Geschäfte betreibt, 
so ist derselbe wegen des Einkommens aus solchen Geschäften besonders zu schätzen 
(§ 51 Absatz 1). 
8 68. 
Bei der Schätzung von Personen, welche in einem Privatdienst- oder in einem 
Arbeitsverhältnisse — als Gehülfen oder Arbeiter — stehen, kommen außer dem 
Lohne oder Gehalte in barem Gelde, auch die Naturalien und sonstigen Bezüge zur 
Berechnung, welche das Dienst= oder Arbeitsverhältnis gewährt, z. B. die Kost, 
die Wohnung — wenn letztere ein eigenes Hauswesen möglich macht —, das 
etwaige Mietgeld, ingleichen Akzidenzien, diese, wenn möglich, nach einem dreijährigen 
Durchschnitte. Außer Ansatz bleiben die Wohnung im Hauswesen des Dienstherrn 
oder Arbeitgebers, ingleichen Dienstkleidung und was für solche geleistet wird. 
8 659. 
Bei der Schätzung von Auszügen ist alles in Betracht zu ziehen, was dem 
Auszugsberechtigten an vorbehaltenen Auszugsleistungen oder statt deren an Be— 
köstigung, Kleidung, Obdach, Geld usw. gewährt wird. 
Die freie Wohnung, ingleichen Heizung und Licht ist jedoch nur dann mit 
in Anschlag zu bringen, wenn der Auszügler eine besondere Auszugswohnung inne— 
hat, nicht auch, wenn er mit im Hauswesen des Auszugspflichtigen wohnt. 
V. Prüfung und Feststellung der Schätzungen. 
8 60. 
Nach Beendigung des Schätzungsgeschäftes hat das Rechnungsamt (die Steuer- 
lokalkommission) jede einzelne Schätzung zu prüfen, um alsdann das ganze Schätzungs- 
material unter Hervorhebung derjenigen Schätzungen, die ihm ungesetzlich oder den 
tatsächlichen Verhältnissen gegenüber zu hoch oder zu niedrig bemessen erschienen 
sind, der Veranlagungskommission (§ 61) vorzulegen.
	        
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