Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Wahl der Etrafe. 
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Titels, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung erkannt, 
wenn der Beamte nicht freiwillig darauf verzichtet. 
Bedürftige Familienangehörige können nach § 52 unterstützt werden. 
8 63. 
Eine strafgerichtliche Verurteilung, die den Verlust des Amtes zur 
Folge hat, steht auch im übrigen in ihrer Wirkung auf das Dienstver— 
hältnis der Dienstentsetzung gleich. 
8 64. 
Welche der im 8 59 bestimmten Strafen anzuwenden ist, richtet 
sich nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens; 
außerdem ist dabei die gesamte Führung des Staatsbeamten besonders 
zu berücksichtigen. 
Auf Dienstentsetzung darf nur erkannt werden, wenn der Staatsbeamte 
a) bereits mit Besoldungsminderung oder Strafversetzung bestraft ist oder 
b) sich einer so schweren Verletzung der Amtspflicht oder, sei es auch 
vor dem Eintritt in den Staatsdienst, eines so unsittlichen oder 
anstößigen Verhaltens schuldig gemacht hat, daß er das Vertrauen 
und die Achtung, die die amtliche Wirksamkeit erfordert, nicht 
mehr genießt. 
8 65. 
Auf Dienstentsetzung kann außerdem ohne weiteres erkannt werden, 
wenn der Staatsbeamte, sei es auch vor dem Eintritt in den Staats- 
dienst, strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre 
rechtskräftig verurteilt ist. 
X. Dienststrafverfahren. 
A. Ordnungsstrafen. 
§ 66. 
Ordnungsstrafen kann jeder Dienstvorgesetzte verhängen. 
Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich wegen des ihm 
zur Last gelegten Dienstvergehens mündlich oder schriftlich zu verantworten. 
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