Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Voruntersuchung. 
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Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft besorgt in erster Instanz der 
Erste Staatsanwalt beim Landgericht in Weimar, in zweiter der Ober— 
staatsanwalt. 
8 68. 
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe 
eines Rechtsanwalts bedienen. 
8 69. 
Die Gerichte haben in Dienststrafsachen Rechtshilfe zu leisten. 
8 70. 
Das Staatsministerium ernennt den Beamten, der die Vorunter- 
suchung führt. 
Wird das Dienststrafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so 
kann nur ein Richter mit der Führung der Voruntersuchung beauftragt 
werden. 
8 71. 
Der Beschuldigte wird unter Mitteilung der Beschuldigung vor- 
geladen, um mit seiner Erklärung und seinen Anträgen gehört zu werden. 
Unter besonderen Umständen kann ihm gestattet werden, sich schriftlich 
zu erklären. 
§ 72. 
Die zur Aufklärung der Sache dienenden Beweise werden erhoben. 
Zeugen und Sachverständige werden nach Befinden eidlich vernommen. 
Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist die Anwesenheit bei 
der Vernehmung der Zengen und Sachverständigen und bei einem 
Augenschein gestattet. Sie sollen von den Terminen benachrichtigt werden. 
Die Zeugen und Sachverständigen werden nach den Vorschriften 
der Strafprozeßordnung geladen und vernommen. 
§ 73. 
Über jede Untersuchungshandlung wird nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung durch einen vereideten Protokollführer ein Protokoll 
aufgenommen.
	        
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