Voruntersuchung.
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Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft besorgt in erster Instanz der
Erste Staatsanwalt beim Landgericht in Weimar, in zweiter der Ober—
staatsanwalt.
8 68.
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe
eines Rechtsanwalts bedienen.
8 69.
Die Gerichte haben in Dienststrafsachen Rechtshilfe zu leisten.
8 70.
Das Staatsministerium ernennt den Beamten, der die Vorunter-
suchung führt.
Wird das Dienststrafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so
kann nur ein Richter mit der Führung der Voruntersuchung beauftragt
werden.
8 71.
Der Beschuldigte wird unter Mitteilung der Beschuldigung vor-
geladen, um mit seiner Erklärung und seinen Anträgen gehört zu werden.
Unter besonderen Umständen kann ihm gestattet werden, sich schriftlich
zu erklären.
§ 72.
Die zur Aufklärung der Sache dienenden Beweise werden erhoben.
Zeugen und Sachverständige werden nach Befinden eidlich vernommen.
Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist die Anwesenheit bei
der Vernehmung der Zengen und Sachverständigen und bei einem
Augenschein gestattet. Sie sollen von den Terminen benachrichtigt werden.
Die Zeugen und Sachverständigen werden nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung geladen und vernommen.
§ 73.
Über jede Untersuchungshandlung wird nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung durch einen vereideten Protokollführer ein Protokoll
aufgenommen.