Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

146 
8 74. 
Wenn der die Untersuchung führende Beamte den Tatbestand für ge— 
nügend aufgeklärt erachtet, eröffnet er dem Beschuldigten, daß die Vorunter- 
suchung geschlossen werde, und legt die Akten dem Staatsministerium vor. 
Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist die Einsicht der Akten 
zu gestatten. 
Das Staatsministerium kann auf Antrag des Beschuldigten oder 
von Amts wegen weitere Untersuchungshandlungen anordnen. 
§ 75. 
Verfahren nach Schluß JZe nach dem Ergebnis der Voruntersuchung stellt das Staats- 
der Voruntersuchung. ministerium das Verfahren ein oder verweist die Sache vor die Dienst- 
strafkammer. Bei Einstellung des Verfahrens kann das Staatsministerium 
eine Ordnungsstrafe verhängen. 
Der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens ist zu begründen 
und dem Beschuldigten zuzustellen. 
8 76. 
Wiederaufnahme des Ist ein Dienststrafverfahren eingestellt, so kann es wegen der näm- 
urch Weschluft einge lichen Beschuldigung nur auf Grund nener Tatsachen oder Beweismittel 
binnen fünf Jahren vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab wieder- 
aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn eine 
Ordnungsstrafe verhängt war. 
§ 77. 
Einstellung des Verfah Das Verfahren ist einzustellen, sobald der Beschuldigte seine Ent- 
Ens bei, freiwilligem lassung aus dem Staatsdienste unter Verzicht auf Titel, Besoldung, 
Warte= und Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nachgesucht und 
erhalten hat. Eine Ordnungsstrafe darf in diesem Falle nicht verhängt 
werden. Die Auslagen des Verfahrens kann das Staatsministerium dem 
Beschuldigten ganz oder zum Teil auferlegen. 
8 78. 
Verfahrenvorder Dienst- Ist die Sache vor die Dienststrafkammer verwiesen, so erhebt der 
strafkammer. Staatsanwalt die Anklage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.