Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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In der Anklageschrift ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte 
Pflichtverletzung zu bezeichnen; die Tatsachen, die sie begründen, und die 
Beweismittel sind anzugeben. 
Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten vom Vorsitzenden bei der 
Ladung zur mündlichen Verhandlung (8 82) mitgeteilt. 
8 79. 
Der Vorsitzende ordnet an, welche Beweismittel zur mündlichen 
Verhandlung herbeizuschaffen sind, und entscheidet über hierzu gestellte 
Anträge des Staatsanwalts und des Beschuldigten. 
8 *80. 
Ausschliefjung und Ab- Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über Ausschließung und 
kehung der Mitalteder Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf die erkennenden Mitglieder 
der Dienststrafkammer entsprechende Anwendung. 
Die Ablehnung wegen Befangenheit ist nur bis zur Berichterstattung 
zulässig. 
Über die Ablehnung entscheidet die erkennende Behörde. Die Ent- 
scheidung ist endgültig. 
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte die Ab- 
lehnung als berechtigt anerkennt. 
88l1. 
Besonderer Vertreter des Das Staatsministerium kann zur mündlichen Verhandlung einen 
taatsministeriums. Staatsbeamten als besonderen Vertreter zur Wahrnehmung des staat- 
lichen Interesses abordnen. Dieser ist ebenso wie der Staatsanwalt jeder- 
zeit mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören. 
8 82. 
Mündliche Verhandlung. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte 
nicht erschienen ist. Der Beschuldigte muß in der Ladung auf die Zu- 
lässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Dienststrafkammer kann jederzeit das persönliche Erscheinen des 
Beschuldigten unter der Androhung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben 
ein Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.
	        
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