Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Wohnung bedungen ist. Bei solchen Verträgen ist an Stelle des nach 
Abs. 3 Satz 1 berechneten Werts der gemeine Wert des abgetretenen 
Grundstücks in Ansatz zu bringen, wenn er niedriger ist. 
8. 
In § 29 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte: 
strich „oder der Hypothek“ 
gestrichen. 
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Als 8 294 wird nach 8 29 folgende Bestimmung eingefügt: 
Der Wert einer Grundschuld wird durch deren Betrag, der Wert einer 
Rentenschuld durch den Betrag der Ablösungssumme bestimmt. 
10. 
Als Absatz 3 zu § 32 ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
„Kommt jedoch das Recht oder die Geldrente innerhalb eines Jahrs 
seit der Fälligkeit der Gebühren in Wegfall, so wird der Wert des Rechts 
oder der Rente nur nach dem Werte des einjährigen Bezugs bestimmt und 
das Zuvielgezahlte erstattet". · 
· 11. 
Der § 33 erhält folgende Fassung: 
Der Wert eines ablösbaren Rechts, das keine Rentenschuld (8 29a) 
ist, wird durch den Betrag der Ablösungssumme bestimmt. 
12. 
Als § 33 . wird hinter § 33 folgende Bestimmung eingefügt: 
Für Rechte an Grundstücken ist der Wert des Grundstücks maßgebend, 
falls dieser geringer ist als der nach den vorstehenden Bestimmungen sich 
ergebende Wert des Rechts. 
Die Überschrift vor § 41 ist in 
„Zweiseitige Verträge“ 
13. 
zu ändern. 
14. 
In § 41 wird 
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
	        
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