Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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7. für sonstige Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf 
Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen. 
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Nr. 3 und 4 der Vater 
oder die Mutter. 
50. 
Die Randnote zu 8 101 erhält folgende Fassung: 
Bauschcharakter und Erhebung der in diesem Abschnitte bestimmten 
Gebühren. 
51. 
Der § 102 erhält im Eingange folgende Fassung: 
Bei minderjährigen, geisteskranken, geistesschwachen und gebrechlichen 
Personen werden die aus Anlaß einer Vormundschaft oder einer unter die 
Vorschriften des § 97 fallenden Pflegschaft oder Beistandschaft geschuldeten 
Gebühren während der Dauer 
52. 
In § 103 werden hinter den Worten „oder Beistandschaft“ die Worte ein- 
geschaltet: 
„bei weiblichen Mündeln nach ihrer Verheiratung“. 
53. 
Die Überschrift des Vll. Abschnitts des ersten Teils wird dahin geändert: 
Ubereignungs= und Hypothekensachen. 
54. 
Der § 109 erhält folgende Fassung: 
Für die gerichtliche Ubereignung eines Grundstücks wird eine Gebühr 
in Höhe von eins vom Hundert des Werts des Grundstücks erhoben. 
55. 
Der § 110 erhält folgende Fassung: 
Die in § 109 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehnteilen erhoben: 
1. für die Ubereignung eines Grundstücks auf Abkömmlinge des bisherigen 
Eigentümers, falls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige 
Erbrecht abgeschlossenen Vertrags erfolgt; 
1909 52
	        
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