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so eingewirkt wird, daß das Gewicht des zum Schroten auf die Mühle
gebrachten Malzes vom Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering an-
gegeben wird;
8. wenn eine Malzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung, deren Zählwerk
das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, zum Schroten
von Malz benützt wird, obwohl dieser Umstand bekannt war;
9. wenn ein Bierbrauer durch Erholung oder Benützung eines auf den
Namen eines anderen lautenden Malzscheins, durch unrichtige Führung
des Mühlbuchs oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß der
von ihm geschuldete Malzaufschlag nach einem niedrigeren als dem der
Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird;
10. wenn ein Bierbrauer Malz für seinen Betrieb durch einen anderen
schroten und zu einem niedrigeren als dem für ihn geltenden Satze ver-
steuern läßt oder wenn ein Bierbrauer geschrotetes Malz von einem an-
deren bezieht, das dieser zu einem niedrigeren als dem für den Bezieher
zutreffenden Malzaufschlagsatze verfteuert hat;
11. wenn Bier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Malzaufschlag-
sattes von 10 für den Doppelzentner (Artikel 5 Abs. 5) nur für den
Hausbedarf bereitet worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Personen
gegen Entgelt abgegeben wird.
Artikel 56.
(1) Wer eine Hinterziehung des Malzaufschlags begeht, hat eine Geldstrafe ver-
wirkt, die dem Vierfachen des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malz-
aufschlags gleichkommt, mindestens aber 30 .“ beträgt.
(:) Kann der Betrag des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Malz-
aufschlags nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 30 K bis 10 000 M
ein.
(3) Neben der Geldstrafe tritt, wenn die Hinterziehung durch Benützung einer
nicht genehmigten eigenen Mühle oder einer sonstigen zum Schroten von Malz ge-
eigneten Vorrichtung verübt worden ist, die Einziehung der Mühle oder der Vorrich-
tung ein; auf die Einziehung finden die Strafbestimmungen in Artikel 51 Abs. 3 An-
wendung.
(4) Unabhängig von der Geldstrafe ist, abgesehen vom Falle des Abs. 2, der
vorenthaltene Malzaufschlag nachzuentrichten oder die widerrechtlich bezogene Vergütung
zurückzuerstatten.
Artikel 55.
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung des Malzauf-
schlags nicht habe verüben können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei,
so trifft ihn die Strafe des Artikels 58.
Artikel 56.
(1) Im Falle der Wiederholung einer Malzaufschlaghinterziehung nach vorher-
gegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag des vorenthaltenen
1910 " · 13
Strafe der
Hinterziehung.
Strafe des
Rückfalls.