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§2 Absatz 1 und 2.
Die fest angestellten Geistlichen der evangelischen Landeskirche, ohne Unter-
schied zwischen Stellen in landesfürstlichem, privatem oder Gemeindepatronat, er-
halten von der Zeit ihrer Anstellung an neben freier Dienstwohnung eine Be-
soldung von 2500 Mk.
Diese Besoldung erhbht sich
nach vollendetem 3. Dienstjahre auf 2800 4
5 „ b. » «3100»
» » 9. 7. „ 3400 „
77 57 12. » »3700»
» » 150 » „ 4100 „
7 » 18. » »4500»
» „ 21. » »4900»
» » 24. “ „ 5200 „
„ 27 5500 „
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und zwar dergestalt, daß die Besoldungszulage vom ersten Tage des mit oder
nach Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahres
eintritt.
84 Absatz 1.
Die Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine Superintendentur
zu verwalten haben, erhalten neben der Besoldung ihrer Dienstaltersklasse Dienst-
zulagen im Betrage von 300 bis 600 —. Jedoch beziehen die Superintendenten,
auch wenn sie noch nicht 15 Dienstjahre zurückgelegt haben, eine Anfangsbesoldung
von 4100 -, zu welcher die Dienstzulage und vom vollendeten 18. Dienstjahre
ab die weiteren Alterszulagen (8§ 2) hinzutreten.
§ 18 Absatz 1.
Die Zuschüsse, welche aus dem Zentralfonds erforderlich sind, um die gesetz-
lichen Besoldungen zu beschaffen, werden, auch ohne entsprechenden Vorbehalt bei
der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt,
daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst die bereits verwilligten,
sodann aber die neu zu verwilligenden Quschüsse zur Berücksichtigung kommen. In
jeder dieser beiden Gruppen aber werden die Besoldungen zuerst auf 2500 -4,
dann auf 2800/, 3100“, 3400%, 3700%⅝, 4100/, 4000 4 , 4900 %,
5200 und 5500 erfüllt.