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Die Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen
wird aufgehoben. Das Vermögen der Anstalt mit Ansnahme der für Unter-
stützungen begründeten Stiftungen wird mit dem landschaftlichen Stammvermögen
vereinigt. Die den Mitgliedern obliegenden Leistungen an Antritts= und Be-
förderungsgeld und jährlichen Beiträgen fallen vom l. Jannar 1911 an weg. Die
in § 3 Nr. 6 der Satzungen bezeichneten Einnahmen werden dem Zentralfonds
für die evangelischen Geistlichen überwiesen.
8 2.
Die Landeskirche kann vom Staate die Rückgabe des Vermögens der Pensions—
anstalt nach dem Stande zur Zeit des Übergangs an das landschaftliche Stamm—
vermögen fordern, wenn der Staat für die Hinterbliebenen der Geistlichen im
ganzen nicht mehr das leistet, worauf sie nach der bisherigen kirchlichen Gesetz—
gebung Anspruch haben würden.
83.
Auf die Fürsorge für die Hinterbliebenen der festangestellten Geistlichen findet
das Staatsbeamtenhinterbliebenengesetz vom 22. Februar 1911 nebst seinen künftigen
Abänderungen und Ergänzungen entsprechende Anwendung, unbeschadet der in den
folgenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen.
84.
Als Besoldung des Geistlichen im Sinne des 8 2 des Staatsbeamtenhinter—
bliebenengesetzes gilt das Diensteinkommen, das für die Berechnung des Ruhe—
gehaltes maßgebend gewesen ist oder maßgebend gewesen wäre, wenn der Geistliche
an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
85.
Hat sich der Geistliche ohne die vorgeschriebene Erlaubnis des Kirchenrates
verheiratet, so kann der Witwe und den Kindern das Witwen- und Waisengeld
versagt werden. Es entscheidet darüber das Staatsministerium im Einbenehmen
mit dem Kirchenrat.
86.
Scheidet ein festangestellter Geistlicher aus dem Dienst der Landeskirche aus,
so kann mit landesherrlicher Genehmigung das Staatsministerium auf Vorschlag
des Kirchenrates bei Bedürftigkeit