Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

138 (Satzung der Sparkasse Apolda.) 
Die Genehmigung des Sparkassenvorstandes zur Aufhebung der Sperrung soll in Fällen 
dringenden Bedürfnisses oder wesentlicher Veränderungen in den Umständen in der Regel nicht 
versagt werden. » 
Mündelsparkassenbücher. 
§ 23. 
Sparkassenbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf dem Konto 
zu bezeichnen. 
Zu Rückzahlungen ist, abgesehen von Zinszahlungen, die Genehmigung des Gegen- 
vormundes oder des Vormundschaftsgerichtes beizubringen. 
Soll ein Guthaben nach beendeter Vormundschaft bei der Sparkasse stehen bleiben, so 
wird das Mündelkonto auf ein gewöhnliches Konto übertragen und das Mündelsparkassenbuch 
gegen ein gewöhnliches Sparkassenbuch umgetauscht, ohne daß eine Unterbrechung der Ver- 
zinsung eintritt. 
Verlust des Sparkassenbuches. 
§ 24. 
Der Verlust eines Sparkassenbuches ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der 
Verlierer den Verlust des Buches auf überzeugende Weise darzutun, und beträgt das Gut- 
haben nicht über 50 —, so kann ihm mit Genehmigung des Verwaltungsrates ohne weiteres 
ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt werden. 
In allen übrigen Fällen muß das Sparkassenbuch gemäß §§ 59—73 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 8. April 1899 (R. B. 99, S. 139/143) aufgeboten 
und für kraftlos erklärt werden. 
Verfall der Einlagen. 
§ 25. 
Wird zehn Jahre lang auf ein Sparkassenbuch weder eine neue Einlage, noch eine Rück- 
zahlung bewirkt, so hört mit dem ersten Tag des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden 
Monats die Verzinsung des Guthabens auf. Der Eigentümer ist drei Monate vor Ablauf 
dieser Frist noch besonders auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen, sofern sein Aufenthalt 
dem Gemeindevorstand oder dem Verwaltungsrat bekannt ist. 
Wird nach Ablauf dieser zehn Jahre weitere zwanzig Jahre lang weder eine neue Ein- 
lage noch eine Rückzahlung bewirkt, so kann der Sparkassenvorstand durch einmalige öffentliche 
Bekanntmachung auffordern, daß der Inhaber des Sparkassenbuches das Guthaben binnen drei 
Monaten abheben möge. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt das Guthaben der städtischen Sparkasse eigentümlich 
zu. Die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte daran. Meldet sich der Inhaber vor 
Ablauf der Frist, so werden die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung vom Guthaben 
abgezogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.