Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  117.  1916.  691

schlagnahmt;  seine  Ablieferung  und  Verwendung  ist  durch  besondere  Vorchriften
  geregelt.  »  »

b)  Gestattet  ist  der  Bezug  des  von  dem  Absatz  a  dieses  Paragraphen  betroffenen
  Gefälles  nur  von  der  Verteilungsstelle.

 

Behandlung  des  Gefälles  beim  Gerber.

P
Behandlung  der  Häute  und  Felle  nach  Ablieferung  an  den  Gerber.

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Verarbeitung  der  von  den  §§  2  und.  8  dieser
Bekanntmachung  betroffenen  Häute  und  Felle  zu  Leder')  sowie  die  Verfügung  über  die
hergestellten  Erzeugnisse  “*)  gestattet,  sofern  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden
oder  worden  sind:

a)  Spalte  von  2  oder  mehr  mm  größter  Dicke,  die  beim  Inkrafttreten  dieser
Bekanntmachung  noch  unverarbeitet  lagern,  müssen  binnen  Monatsfrist
eingegerbt  und  hann  unverzüglich  zu  Bodenleder  )  fertiggemacht  werden.
Die  Erfüllung  dieser  Vorschrift  ist  eine  Vorbedingung  für  die  Befugnis  zur
weiteren  Einarbeitung  beschlagnahmter  Häute  und  Felle.

b)  Das  Spalten  von  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  mehr  als  25  kg
Grüngewicht  ist  ganz  allgemein,  auch  im  weiteren  Fabrikationsgange,  nur
insoweit  erlaubt,  als  es  zur  Erreichung  gleichmäßiger  Dicke  des  Kernstücks
notwendig  ist:  Spalte  von  2  oder  mehr  mm  größter  Dicke  müssen,  soweit
sie  nicht  hereits  gegerbt  sind  oder  unverzüglich  als  Leimleder  Verwertung
finden,  binnen  Monatefeist  eingegerbt  werden,  und  zwar,  wenn  ihre  Beschaffenheit
  es  zuläßt,  zu  Bodenleder.  6

rc)  Aus  Roßschildern  darf  nur  Bodenleder,  aus  Roßhälsen  außer  Bodenleder
nur  Roßoberleder  pflanzlicher  Gerbung,  Roßboxleder  oder  Roßchevreaupleder

  hergestellt  werden.

d)  Aus  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  mehr  als  35  kg  Grüngewicht
darf  nur  Bodenleder  hergestellt  werden;  ausgenommen  von  dieser  Vorschrift
sind  Ochsenhäute  von  mehr  als  45  kg  Grüngewicht;  diese  dürfen  sowohl  zu
Bodenleder  als  auch  zu  Treibriemenleder  verarbeitet  werden.

e)  Aus  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  von  mindestens  25  bis  einschließlich
35  kg  Grüngewicht  darf  nur  Bodenleder,  Blankleder  und  Treibriemenleder
hergestellt  werden.  Ist  jedoch  die  Gerberei  zur  Herstellung  von  Bodenleder
oder  von  Treibriemenleder  imstande,  so  darf  sie  Blankleder  aus  diesen
Häuten  nur  auf  unmittelbaren  schriftlichen  Auftrag  einer  amtlichen  Be- 



)Auf  die  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  künstlicher  Beschwerung  von  Leder,  wird  besonders
  hingewiesen.
"““#  8  beachten  sind  die  besonderen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchsteschlagnahme
  von

preise  und  eder.
"““)  Unter  Bodenleder  sind  Sohl-,  Vache-,  Brandsohlleder  und  gewalzte  Spalte  zu  verstehen.