Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

92 (Gesellenprüfungsordnung.) 
Gleichzeitig ist der Zeitpunkt, bis zu welchem das Gesellenstück fertig zu stellen 
ist, ebenso die Zeit und der Ort für die Arbeitsprobe und die theoretische Prüfung 
zu bestimmen. 
Mehr als 10 Prüflinge sollen in der Regel zu einem Prüfungstermin nicht 
geladen werden. 
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min- 
destens je ein Beisitzer aus dem Stande der selbständigen Handwerker und aus 
dem Gesellenstande anwesend ist. Verweigern die Gesellen die Mitwirkung, so ge- 
nügt die Anwesenheit zweier Beisitzer aus dem Stande der selbständigen Handwerker. 
Nahe Verwandte, der Vormund und der Lehrherr eines Prüflings sind von 
der Mitwirkung bei der Prüfung ausgeschlossen. 
Ungebührliches Betragen eines Prüflings hat den Ausschluß von der Prüfung 
zur Folge. 
Prüfungsgebühren. 
84. 
Behufs Zulassung zur Gesellenprüfung ist zuerst die Prüfungsgebühr von 
6 — , wenn die Prüfung vor einer Innung stattfindet, an diese, andernfalls an 
die Kasse der Handwerkskammer zu zahlen. 
Lehrlinge aus solchen Betrieben, welche keinen Beitrag zu den Kosten der 
Handwerkskammer leisten, haben 12 Prüfungsgebühr zu entrichten. 
Eine geringere oder höhere Prüfungsgebühr als die vorstehende kann für ein- 
zelne Prüfungsausschüsse durch die höhere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen 
mit der Handwerkskammer festgesetzt werden. 
Die Innung kann beschließen, von den durch ihren Prüfungsausschuß ge- 
prüften Lehrlingen der Innungsmitglieder eine Gebühr nicht zu erheben. 
über Anträge auf Erlaß oder Stundung der Gebühr entscheidet bei Innungs- 
Prüfungsausschüssen der Innungsvorstand, im übrigen der Vorstand der Handwerks- 
kammer. 
Im Falle des Nichtbestehens hat der Geprüfte keinen Anspruch auf Rück- 
erstattung der Prüfungsgebühr. 
Wird die Prüfung wiederholt, so ist die festgesetzte Prüfungsgebühr von 6-# 
noch einmal zu entrichten.
	        
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