Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 131 
Von letzterem ist allmonatlich eine Abschrift der im vorhergehenden Monat 
erledigten Dienstverrichtungen dem Bezirksdirektor einzureichen, der die auf die Staats- 
kasse entfallenden Beträge bei seiner Verwaltungskasse zur Zahlung anweist. 
Alle eingegangenen Schriftstücke sind alsbald mit dem Monatstag des Eingangs 
zu bezeichnen und dann in das Geschäftstagebuch einzutragen. Von allen nur einiger- 
maßen wichtigen abgehenden Schriftstücken ist der Entwurf oder eine Abschrift zurück- 
zubehalten; auf letzteren ist der Tag der Absendung zu vermerken. Ferner sind alle 
abgehenden amtlichen Schriftstücke mit dem Dienststempel zu versehen, falls nicht 
das Schriftstück am Kopfe die Dienstbezeichnung des Bezirkstierarztes trägt. 
Das Reisetagebuch ist so zu führen, daß aus den Eintragungen die amtliche 
Tätigkeit des Bezirkstierarztes an jedem Tage genau verfolgt werden kann. Die 
Tagebücher sind wenigstens drei Jahre lang aufzubewahren. Über ihre weitere 
Prüfung ergehen im Bedarfsfalle besondere Verfügungen. 
Jeder Bezirkstierarzt hat ein Archiv einzurichten, das zu bestehen hat aus 
a) den das Veterinärwesen, die Veterinärpolizei und die hiermit zusammenhängenden 
Gebiete betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen (Abteilung #); 
b) den sonst eingehenden dienstlichen Schriftstücken, Anzeigen, Drucksachen usw. 
sowie den im Abs. 3 erwähnten Entwürfen (Abteilung II); 
c) allen anderen für das Archiv bestimmten Druck= und Schriftsachen (Ab- 
teilung III). 
Alle Drucksachen und Schriftstücke der einzelnen Abteilungen sind sachlich 
und zeitlich zu ordnen. Für die Vollständigkeit, Ordnung und zweckmäßige Auf- 
bewahrung sind die Bezirkstierärzte verantwortlich. 
Zum Archiv gehören auch die für die Geschäftsführung notwendigen Vordrucke, 
ein Bestandsverzeichnis, ein Dienstsiegel und ein Dienststempel, sowie die vom 
Staate beschafften Instrumente. 
Jeder Bezirkstierarzt ist verpflichtet, das Regierungsblatt, das Amtsblatt seines 
Bezirks und die zur Veröffentlichung amtlicher Nachrichten bestimmte Zeitung (z. Zt. 
Weimarische Zeitung) zu halten und aus den letztgenannten Schriften Nummern 
mit wichtigem Inhalt dem Archiv einzuverleiben. Das Regierungsblatt ist zu binden. 
§9. 
Die Bezirkstierärzte haben über ihre dienstliche Tätigkeit Berichte und An- 
zeigen zu erstatten, insbesondere einzusenden: 
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